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   LSG Hamburg, 18.03.2009 - L 1 R 209/06   

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https://dejure.org/2009,29502
LSG Hamburg, 18.03.2009 - L 1 R 209/06 (https://dejure.org/2009,29502)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2009 - L 1 R 209/06 (https://dejure.org/2009,29502)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2009 - L 1 R 209/06 (https://dejure.org/2009,29502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung sogenannter Ghetto-Beitragszeiten; Anforderungen an die Substantiierung eines behaupteten freiwilligen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in einem Ghetto; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R

    Fiktive Beitragszeit für Beschäftigung im Reichsgau Wartheland - eingegliederte

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.03.2009 - L 1 R 209/06
    Insoweit sollten die Kriterien aufgegriffen werden, die in der Rechtsprechung vor Erlass des ZRBG zur Abgrenzung nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3) von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in den besetzten Gebieten entwickelt wurden.

    In gleichem Maße wie das Beschäftigungsverhältnis von hoheitlichem Zwang überlagert wird, nähert es sich der Zwangsarbeit an, so dass die Entscheidung zur Abgrenzung für jeden Einzelfall gesondert zu treffen ist (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.03.2009 - L 1 R 209/06
    Hiernach ist kennzeichnend für ein freies Beschäftigungsverhältnis, dass auf Seiten des Arbeitnehmers und auf Seiten des Arbeitgebers jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen und auszutauschende Werte - Arbeitsleistung einerseits und das dafür zu zahlende Entgelt andererseits - einander gegenüber stehen, wobei vorbehaltlich eines gewissen Mindestumfanges der Entlohnung weder fehlende Äquivalenz der sich gegenüberstehenden Leistungen noch unter den besonderen Umständen des Ghettoaufenthalts die Beschränkung des Beschäftigten in seiner Freizügigkeit der Annahme eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich entgegenstehen (BSG 18.06.1997 - 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 - Ghetto Lodz).
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